Nch § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fallen hingegen Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das Stiftungskapital hinaus macht (sog. Zustiftungen; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 12. Mai 1931 I e A 164/30, RStBl 1931, 539; Gebel in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 332; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 7 Rz 112; Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 148; Schuck in Viskorf/Glier/ Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Aufl., § 7 ErbStG Rz 150; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 7 Rz 221). ei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen fällt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG Erbschaftsteuer an. In beiden Fällen ist der Erwerb in der Steuerklasse III zu besteuern.
Bei einer vom Stifter beherrschten, sogenannten
abhängigen Stiftung fällt hingegen keine Schenkungsteuer an, vgl. Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05.
Die bei inländischen Stiftungen alle 30 Jahre anfallende
Erbersatzsteuer wird hingegen vermieden.
Nach § 15 AStG wird Vermögen und Einkommen einer liechtensteinischen Familienstiftung dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.
Nach § 15 Abs. 2 AStG sind Familienstiftungen solche Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
Die Zuwendungen an Begünstigte durch die liechtensteinische Stiftung sind nach teilweise in der Finanzverwaltung vertretener Auffassung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerpflichtig, so dass es zu einer Konkurrenz von Erbschafts- / Schenkungsteuer und Ertragsteuer nach § 15 AStG kommen kann.
Der Erwerb bei Auflösung der Stiftung unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter für die Bestimmung der Steuerklasse maßgebend.
Bei teilweiser Auflösung ist unklar, ob dieser Vorgang ebenfalls der Schenkungsteuer oder Einkommensteuer unterfällt.