Kanda - Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Kanada und Deutschland haben die Rechtshilfe im Rechtshilfevertrag vom 13.2.2002 geregelt. Nach Art. 4 änden. Der Begriff „Gegenstände” ist weit zu verstehen; er bezieht sich z.B. auch auf „virtuelle” elektronische Gegenstände bzw. elektronische Kopien von Dokumenten. Gemäß Art. 6 bemüht sich der ersuchte Staat auch festzustellen, ob sich Erträge aus einer Straftat in seinem Hoheitsgebiet befinden. Ggf. ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen. Art. 7 regelt die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten (z.B. Richtern, Beamten). Das Recht auf Teilnahme schließt das Recht ein, Fragen und andere Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen. Den bei der Erledigung des Ersuchens anwesenden Personen ist es gestattet, ein Wortprotokoll des Verfahrens aufzunehmen. Der Einsatz technischer Mittel zur Aufnahme eines solchen Wortprotokolls ist gestattet. Bildaufnahmen sind nur mit Einwilligung des Betroffenen gestattet. Rechtshilfeersuchen können nach Art. 11 Abs. 1 auch von Behörden gestellt werden, die für Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind, oder für diese gestellt werden.

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)