Internationales Erbrecht (IPR) - Québec

Das internationale Privatrecht oder auch Kollisionsrecht (kurz "IPR") eines Staates bestimmt, welches nationale Recht ein Gericht oder andere öffentliche Stelle auf einen bestimmten Sachverhalt anwendet. Die Bestimmungen, welche das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. Erbrecht) anzuwenden sind, werden auch oft als als "internationales Erbrecht" bezeichnet. Der Artikel gibt eine Einführung in das internationale Erbrecht von Québec und dessen Zusammenspiel mit dem Opens internal link in current windowdeutschen internationalen Erbrecht.

 

Unterscheidung zwischen Immobilien und beweglichen Gegenständen

Das internationale Erbrecht von Québec unterscheidet zwischen dem auf Immobilien (unbewegliche Sachen, z.B. Grundstücke oder Wohnungen) und auf Mobilien (bewegliche Sachen, z.B. ein Kontokurrentkonto) anzuwendende Erbrecht.

 

Anwendbares Erbrecht bei Immobilien

 

Im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass gilt nach Art. 3098 Ccq das Recht des Lageorts (Grundsatz der „lex rei sitae“). Obwohl sich das deutsche IPR bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, wird dies ausnahmsweise als sog. "besondere Vorschrift" akzeptiert.

 

Beispiel

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Montreal (Ontario). Sowohl deutsche als auch das Gericht der Provinz Ontario wenden das Erbrecht von Ontario an. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. Vererbt Herr Klug außerdem noch ein Grunstück in Berlin wird dieses nach übereinstimmenden Verständnis beider Juridiktionen nach deutschem Erbrecht vererbt. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. 

 

Anwendbares Erbrecht bei beweglichen Gegenständen  

Der bewegliche Nachlass ("meubles") wird gemäß Art. 3098 Ccq nach dem Recht des letzten Domizil i.S.v. Art. 75 ff. Ccq vererbt. Da deutsche Stellen auf die Staatsangehörigkeit abstellen, wenden deutsche Gerichte und Gerichte von Québec bei einem Sachverhalt der Deutschland und Québec berührt oftmals unterschiedliches Recht an, war z.B. der Erblasser Deutscher mit letztem Wohnsitz in Montreal (Kanada, Provinz Québec) wenden deutsche Gerichte Opens internal link in current windowdeutsches Erbrecht und Gerichte von Québec  Opens internal link in current windowkanadisches Erbrecht (das Recht von Québec) an. 

 

Beispiel

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes domicile in Montreal (Québec), vererbt ein Wertpapierdepot,  welches bei einer Bank in Québec geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in Québec wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von Québec an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden! 

 

 

Zulässige Rechtswahl

Nach Art. 3098 Ccq kann der Erblasser aber durch ausdrückliche testamentarische Verfügung das Recht seiner Staatsangehörigkeit, seines Domizils zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes, oder das Recht des Lageortes bei Immobilien wählen. Dieses Wahlrecht wird allerdings durch Art. 3099 Ccq im Hinblick auf die Rechte des überlebenden Ehegatten und des Kindes eingeschränkt.

 

 

Form des Testaments

Besondere Regeln gibt es für die Anerkennung von internationalen Testamenten. Québec hat das  Opens internal link in current windowHaager Übereinkommens über die Anerkennung der Form letztwilliger Verfügungen bisher nicht ratifiziert. Nach Art. 3109 kann ein Testament in der Form des Recht des Errichtungsortes, des anwendbaren materiellen Erbrecht und des Rechts der Belegenheit des Nachlassgegenstands errichtet werden. Außerdem ist die Form des Rechts des Domizils oder der Staatsangehörigkeit des Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Todes zulässig. 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)