Das internationale Privatrecht oder auch Kollisionsrecht (kurz "IPR") eines Staates bestimmt, welches nationale Recht ein Gericht oder andere öffentliche Stelle auf einen bestimmten Sachverhalt anwendet. Die Bestimmungen, welche das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. Erbrecht) anzuwenden sind, werden auch oft als als "internationales Erbrecht" bezeichnet. Der Artikel gibt eine Einführung in das internationale Erbrecht von Ontario und dessen Zusammenspiel mit dem
deutschen internationalen Erbrecht.
Das internationale Erbrecht von Ontario unterscheidet zwischen dem auf Immobilien (unbewegliche Sachen, z.B. Grundstücke oder Wohnungen) und auf Mobilien (bewegliche Sachen, z.B. ein Kontokurrentkonto) anzuwendende Erbrecht.
Nach Art. 36 (1) ist bei Immobilien im Hinblick auf die Art und die Form der Errichtung eines Testaments, seine materielle Wirksamkeit und die Rechtsfolgen das Recht des Staates anzuwenden, wo die Immobilie belegen ist (Grundsatz der „lex rei sitae“).
Obwohl sich das deutsche IPR bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, wird dies ausnahmsweise als sog. "besondere Vorschrift" akzeptiert.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Toronto (Ontario). Sowohl deutsche als auch das Gericht der Provinz Ontario wenden das Erbrecht von Ontario an. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. Vererbt Herr Klug außerdem noch ein Grunstück in Berlin wird dieses nach übereinstimmenden Verständnis beider Juridiktionen nach deutschem Erbrecht vererbt. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an.
Der bewegliche Nachlass wird nach dem Recht des letzten
Domizil vererbt. Bei testamentarischer Erbfolge ist dieser Grundsatz auch in Art. 36 (2) Wills Act normiert. Da deutsche Stellen auf die Staatsangehörigkeit abstellen, wenden deutsche Gerichte und Gerichte von Ontario bei einem Sachverhalt der Deutschland und Ontario berührt oftmals unterschiedliches Recht an, war z.B. der Erblasser Deutscher mit letztem Wohnsitz in Toronto (Kanada, Provinz Ontario) wenden deutsche Gerichte
deutsches Erbrecht und Gerichte von British Columbia
kanadisches Erbrecht (das Recht von Ontario) an.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz in Toronto und letztes domicile in Ontario, vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Toronto geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in Toronto wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von Toronto an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!
Besondere Regeln gibt es für die Anerkennung von internationalen Testamenten. British Columbia hat das
Haager Übereinkommens über die Anerkennung der Form letztwilliger Verfügungen bisher nicht ratifiziert. Nach dem Common law ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Abweichend hiervon ist in Ontario gemäß Art. 37 (1) ein Testament im Hinblick auf die Art und die Form seiner Errichtung wirksam, wenn es zum Zeitpunkt der Errichtung dem Recht des Staates genügt, (a) wo es errichtet wurde, (b) der Testierende sein Domizil hatte, (c) der Testierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder (d) dessen Staatsangehörigkeit der Testierende hatte. Ändert der Testierende sein Domizil nach Errichtung des Testaments, so wird es nach Art. 38 dadurch nicht unwirksam im Hinblick auf Art und Form der Errichtung.
Ebenso gelten besondere Vorschriften für die
Nachlassverwaltung. Diese bestimmt sich im Grundatz nach dem Recht der Belegenheit der Sache.