Italienisches Erbrecht - Annahme der Erbschaft

Ist italienisches Erbrecht anzuwenden (Opens internal link in current windowprüfen) geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über (sog. "Vonselbsterwerb"). Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären.  Ein privatschriftliches Opens internal link in current windowTestament muss zuvor eröffnet werden. Bei Opens internal link in current windowgesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

  

Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist („transcrizione“). Das Recht die Erbschaft anzunehmen verjährt in 10 Jahren berechnet ab Erbschaftseröffnung. Die italienische Rechtsprechung hat insoweit klar gestellt, dass die eventuelle Entdeckung eines Testamentes nach der Erbschaftseröffnung die o.g. Verjährungsfrist nicht unterbricht oder hemmt (vgl. Cass. Civ. 12575/2000; Cass. Civ. 1933/1993).

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)