Ist italienisches Erbrecht anzuwenden (
prüfen) geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über (sog. "Vonselbsterwerb"). Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären. Ein privatschriftliches
Testament muss zuvor eröffnet werden. Bei
gesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.
Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist („transcrizione“). Das Recht die Erbschaft anzunehmen verjährt in 10 Jahren berechnet ab Erbschaftseröffnung. Die italienische Rechtsprechung hat insoweit klar gestellt, dass die eventuelle Entdeckung eines Testamentes nach der Erbschaftseröffnung die o.g. Verjährungsfrist nicht unterbricht oder hemmt (vgl. Cass. Civ. 12575/2000; Cass. Civ. 1933/1993).