Gemäß Art. 968 CCF ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im französischen Recht im Grundsatz verboten. Allerdings wird ein in Deutschland von deutschen Ehepartnern wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament im Hinblick auf seine Form anerkannt. Allerdings entfalten gemeinschaftliche Testamente keine Bindungswirkung, soweit französisches Erbrecht anzuwenden ist.