Französische Erbschaftssteuer

Nachfolgend wird ein Überblick über die französische Erbschaftssteuer gegeben.

 

Steuerpflicht

Zu unterscheiden sind die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht.

 

 

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt nach Art. 750ter des Code Général des Impôts (CGI)  vor, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (domicile fiscal) i.S.d. Art. 4 B CGI im Todeszeitpunkt in Frankreich hatte.

 

Nach Art 4B Ziff. 1 CGI besteht ein steuerlichen Wohnsitz in folgenden Fällen:

a. Hauptwohnsitz („foyer“) oder ständiger Aufenthalt („séjour principal“)

b. Berufstätigkeit in Frankreich („centre de ses intérêts économiques“)

c. Frankreich ist Zentrum der wirtschaftlichen Interessen des Steuerpflichtigen

 

Unbeschränkte Steuerpflicht liegt auch vor, wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte und dieser steuerliche Wohnsitz mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bestanden hat (Art. 750-ter 3 CGI).

 

 

Beschränkte Steuerpflicht der französischen Erbschaftsteuer

Der Erbfall unterliegt der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs hatte (Art. 750-ter 2 CGI).

 

 

Steuerbefreiungen von der französischen Erbschaftsteuer

Vollständig von der französischen Erbschaftssteuer freigestellt sind bestimmte häusliche Gemeinschaften, in denen wechselseitige Solidaritätspflichten bestehen.

- Überlebender Ehegatte

-  Der Überlebende eingetragene Lebenspartner (“pacte civil de solidarité“, kurz „PACS“);

- Unter den Voraussetzungen des Art. 796-0 ter des CGI alleinstehende Geschwister, die entweder krankheitsbedingt nicht vollumfänglich in der Lage sind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mindestens fünfzig Jahre alt sind, wenn sie seit mindestens fünf Jahren zusammen mit dem Erblasser im gleichen Haushalt gelebt haben.

 

 

Freibeträge der französischen Erbschaftssteuer

 Abhängig von der Beziehung des Erben oder Vermächtnisnehmers zum Erblasser gelten nach art. 779 CGI unterschiedliche Steuerfreibeträge. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass innerhalb des letzten Lebensjahrzehnts des Erblassers erfolgte Schenkungen auf den Freibetrag anzurechnen sind.

 

Kinder

159 325

Enkel und Urenkel

159 325 pro Stamm, wenn das Kind, von dem sie abstammen nicht erbt.

Aszendenten (Eltern, Großeltern etc.)

159 325

Arbeitsunfähige

159 325

Geschwister

15 932

Nichten und Neffen

7 967

Andere

1594

 

Steuersätze der französischen Erbschaftssteuer

Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Steuersätze. Seit dem am 22. 8. 2007 in Kraft getretenen Steuerreformpaket zur Förderung der Arbeit, der Beschäftigung und der Kaufkraft („projet de loi en faveur du travail, de l"emploi et du pouvoir d"achat“ - TEPA) sind die erbschaftsteuerlichen Progressionsstufen und Freibeträge zum 1. 1. eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Obergrenzen bei der Einkommensteuer zu indexieren (Art. 777 und Art. 779 Abs. 6 Code géneral des impôts - CGI). Nachfolgend werden die zum 1. 1. 2012 aktualisierten Steuersätze dargestellt:

 

Steuersätze für mit dem Erblasser in gerader Linie verwandte Personen:

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags

bis 8 072 EUR

5 %

über 8 072 EUR bis 12 109 EUR

10 %

Über 12 109 EUR bis 15 932 EUR

15 %

über 15 932 EUR bis 552 324 EUR

20 %

über 552 324 EUR bis 902 838 EUR

30 %

über 902 838 EUR bis 1 805 677 EUR

40 %

über 1 805 677 EUR

45 %

 

Steuersätze für Geschwister des Erblassers:

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags

 

 

bis 24 430 EUR

 

35 %

über 24 430 EUR

 

45%

 

andere Verwandte und sonstige Personen

 

bei Seitenverwandtschaft bis zum vierten Grad

55 %

sonstige Personen

60 %

 

Steuernachlass

Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, wird, wenn sie mehr als zwei Kinder haben, ein Steuernachlass von 610 EUR pro Kind ab dem dritten Kind gewährt. Wenn kein solches Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser besteht beträgt der Steuernachlass 305 EUR.

Bitte beachten sie auch den Beitrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)