Nachfolgend wird ein Überblick über die französische Erbschaftssteuer gegeben.
Steuerpflicht
Zu unterscheiden sind die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt nach Art. 750ter des Code Général des Impôts (CGI) vor, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (domicile fiscal) i.S.d. Art. 4 B CGI im Todeszeitpunkt in Frankreich hatte.
Nach Art 4B Ziff. 1 CGI besteht ein steuerlichen Wohnsitz in folgenden Fällen:
a. Hauptwohnsitz („foyer“) oder ständiger Aufenthalt („séjour principal“)
b. Berufstätigkeit in Frankreich („centre de ses intérêts économiques“)
c. Frankreich ist Zentrum der wirtschaftlichen Interessen des Steuerpflichtigen
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt auch vor, wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte und dieser steuerliche Wohnsitz mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bestanden hat (Art. 750-ter 3 CGI).
Beschränkte Steuerpflicht der französischen Erbschaftsteuer
Der Erbfall unterliegt der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs hatte (Art. 750-ter 2 CGI).
Steuerbefreiungen von der französischen Erbschaftsteuer
Vollständig von der französischen Erbschaftssteuer freigestellt sind bestimmte häusliche Gemeinschaften, in denen wechselseitige Solidaritätspflichten bestehen.
- Überlebender Ehegatte
- Der Überlebende eingetragene Lebenspartner (“pacte civil de solidarité“, kurz „PACS“);
- Unter den Voraussetzungen des Art. 796-0 ter des CGI alleinstehende Geschwister, die entweder krankheitsbedingt nicht vollumfänglich in der Lage sind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mindestens fünfzig Jahre alt sind, wenn sie seit mindestens fünf Jahren zusammen mit dem Erblasser im gleichen Haushalt gelebt haben.
Freibeträge der französischen Erbschaftssteuer
Abhängig von der Beziehung des Erben oder Vermächtnisnehmers zum Erblasser gelten nach art. 779 CGI unterschiedliche Steuerfreibeträge. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass innerhalb des letzten Lebensjahrzehnts des Erblassers erfolgte Schenkungen auf den Freibetrag anzurechnen sind.
Kinder | 159 325 |
Enkel und Urenkel | 159 325 pro Stamm, wenn das Kind, von dem sie abstammen nicht erbt. |
Aszendenten (Eltern, Großeltern etc.) | 159 325 |
Arbeitsunfähige | 159 325 |
Geschwister | 15 932 |
Nichten und Neffen | 7 967 |
Andere | 1594 |
Steuersätze der französischen Erbschaftssteuer
Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Steuersätze. Seit dem am 22. 8. 2007 in Kraft getretenen Steuerreformpaket zur Förderung der Arbeit, der Beschäftigung und der Kaufkraft („projet de loi en faveur du travail, de l"emploi et du pouvoir d"achat“ - TEPA) sind die erbschaftsteuerlichen Progressionsstufen und Freibeträge zum 1. 1. eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Obergrenzen bei der Einkommensteuer zu indexieren (Art. 777 und Art. 779 Abs. 6 Code géneral des impôts - CGI). Nachfolgend werden die zum 1. 1. 2012 aktualisierten Steuersätze dargestellt:
Steuersätze für mit dem Erblasser in gerader Linie verwandte Personen:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags | |
bis 8 072 EUR | 5 % |
über 8 072 EUR bis 12 109 EUR | 10 % |
Über 12 109 EUR bis 15 932 EUR | 15 % |
über 15 932 EUR bis 552 324 EUR | 20 % |
über 552 324 EUR bis 902 838 EUR | 30 % |
über 902 838 EUR bis 1 805 677 EUR | 40 % |
über 1 805 677 EUR | 45 % |
Steuersätze für Geschwister des Erblassers:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags
|
|
bis 24 430 EUR
| 35 % |
über 24 430 EUR
| 45% |
andere Verwandte und sonstige Personen
bei Seitenverwandtschaft bis zum vierten Grad | 55 % |
sonstige Personen | 60 % |
Steuernachlass
Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, wird, wenn sie mehr als zwei Kinder haben, ein Steuernachlass von 610 EUR pro Kind ab dem dritten Kind gewährt. Wenn kein solches Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser besteht beträgt der Steuernachlass 305 EUR.
Bitte beachten sie auch den Beitrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.