Das nachfolgende Abkommen wurde am 12. Oktober 2006 in Paris unterzeichnet.

Es bedarf noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften und wird am Tag

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

This Convention was signed in Paris on 12 October 2006.

The Convention still requires the consent of the relevant legislators and will enter into

force on the day after the date of exchange of the instruments of ratification.

Abkommen

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland

und

der Französischen Republik

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe,

Erbschaften und Schenkungen

 

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Französische Republik –

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nach-lässe, Erbschaften und Schenkungen zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Dieses Abkommen gilt für

a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und

b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

 

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Nachlass- und Erbschaftsteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungsteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.

(3) Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:

a) in Frankreich: die Abgaben vom unentgeltlichen Vermögensübergang (droits de muta-tion à titre gratuit)

(nachstehend als „französische Steuer" bezeichnet);

b) in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaft- und Schenkungsteuer

(nachstehend als „deutsche Steuer" bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

 

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat" die Bundesrepublik Deutschland be-ziehungsweise Frankreich; der Ausdruck „Vertragsstaaten" bedeutet die Bundes-republik Deutschland und Frankreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Frankreich" die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik einschließlich des Küstenmeers sowie die außerhalb des Küstenmeers liegenden Gebiete, soweit die Französische Republik dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer ausübt;

c) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuer-recht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer an-grenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber be-- 4 -

findlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstim-mung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

d) umfasst der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist" alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unter-liegt, für die das Abkommen gilt;

e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

aa) auf Seiten Frankreichs: den für den Haushalt zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

bb) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

 

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat" eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt Folgendes: - 5 -

a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinte-ressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörige sie ist;

d) ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes oder zum Zeitpunkt der Schenkung Staatsangehörige eines Vertragsstaats war, ohne gleichzeitig Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats zu sein, und die nach Absatz 1 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, als nur im erstgenannten Staat gelegen, wenn diese Person die eindeutige Absicht hatte, ihren Wohnsitz im anderen Staat nicht auf Dauer beizubehalten und wenn sie während der dem Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung unmittelbar vorausgehenden sieben Jahre ihren Wohnsitz dort insgesamt weniger als fünf Jahre hatte.

(4) Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Artikel 5

Unbewegliches Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. - 6 -

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei jedoch hypothekarisch oder in anderer Weise durch eine Immobilie gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" umfasst ebenfalls Aktien, Anteile oder sonstige Rechte an einer Gesellschaft oder juristischen Person, deren Vermögen unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen mehr als die Hälfte aus in einem Vertragsstaat gelegenen Immobilien oder aus Rechten an diesen Immobilien besteht. Diese Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte gelten als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Immobilien gelegen sind. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben die Immobilien unberücksichtigt, die von dieser Gesellschaft oder juristischen Person für den eigenen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden oder der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit durch diese Gesellschaft oder juristische Person dienen.

(4) Eine Immobilie gilt als Teil des Nachlasses oder der Schenkung einer Person mit Wohn-sitz in einem Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 1, wenn sie Gesellschaften oder juristischen Personen gehört, an denen der Erblasser oder der Schenker allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, ihren Verwandten in gerader Linie oder ihren Geschwistern unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen mehr als die Hälfte der Ak-tien, Anteile oder sonstigen Rechte hält.

(5) Dieser Artikel gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selb-ständigen Tätigkeit dient.

 

Artikel 6

Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung

(1) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, ausgenommen das in Artikel 7 behandelte Vermögen, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise aus-geübt wird.

(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

(4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; - 8 -

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus-gesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftsein-richtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(6) Bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonsti-gen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, kann im anderen Staat besteuert werden.

 

Artikel 7

Schiffe und Luftfahrzeuge

(1) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Ausdruck „internationaler Verkehr" bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unter-nehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben. - 9 -

(2) Schiffe der Binnenschifffahrt, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

Artikel 8

Bewegliches materielles Vermögen

Bewegliches materielles Vermögen, ausgenommen das in den Artikeln 6 und 7 behandelte bewegliche Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohn-sitz in einem Vertragsstaat ist und im anderen Vertragsstaat gelegen ist, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

Artikel 9

Anderes Vermögen

Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 nicht behandelt wurde, kann ohne Rück-sicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Artikel 10

Schuldenabzug

(1) Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau, der Änderung, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung des in Artikel 5 genannten Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

(3) Schulden, die mit den in Artikel 7 genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie mit den ihrem Betrieb dienenden beweglichen Vermögenswerten zusammenhängen, werden vom Wert dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und Vermögenswerte abgezogen.

(4) Schulden, die mit dem in Artikel 8 genannten beweglichen materiellen Vermögen zusammenhängen, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(5) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 9 gilt.

(6) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.

(7) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 5 oder 6 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im ande-ren Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.

 

Artikel 11

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die Doppelbesteuerung wird im Falle Frankreichs wie folgt vermieden:

a) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich,

aa) so besteuert Frankreich das gesamte Vermögen, das Teil des Nachlasses oder der Schenkung ist, einschließlich des Vermögens, das nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, und rechnet auf diese Steuer den Betrag an, der der Steuer entspricht, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

bb) Der unter Doppelbuchstabe aa erwähnte Anrechnungsbetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten französischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Unter diesem Teil ist Folgendes zu verstehen:

- sofern die für dieses Vermögen zu zahlende Steuer unter Anwendung eines proportionalen Satzes errechnet wird, das Produkt aus dem Nettowert dieses Vermögens und dem darauf tatsächlich angewandten Satz;

- sofern die für dieses Vermögen zu zahlende Steuer unter Anwendung eines progressiven Tarifs errechnet wird, das Produkt aus dem Nettowert dieses Ver-mögens und dem Satz, der sich aus dem Verhältnis zwischen der Steuer, die für das gesamte nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuernde Ver-mögen tatsächlich zu zahlen ist und dem Nettowert des gesamten Vermögens ergibt.

b) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz nicht in Frankreich, so wird die französische Steuer auf das Vermögen, das nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden kann, unter Anwendung des Satzes ermittelt, der für das gesamte nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuernde Vermögen gilt.

c) Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; es rechnet nach Maßgabe der Vor-schriften des französischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.

(2) Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:

a) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so rechnet die Bun-desrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.

b) Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so kann die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; sie rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Abweichend hiervon darf der anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der anteilig dem Verhältnis des Immobilienvermögens einer Gesellschaft oder juristischen Person, das ganz oder teilweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Frankreich besteuert werden kann, zu deren gesamtem Vermögen entspricht.

 

Artikel 12

Gleichbehandlung

(1) Für die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern gelten die Bestimmungen des Artikels 21 des durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und vom 20. Dezember 2001 geänderten Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern zusammen mit dem zugehörigen Protokoll

(2) Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens sind bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personen-vereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, nicht die gleichen Verhältnisse gegeben wie bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in diesem Staat haben, auch wenn nach Artikel 21 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens diese juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats gelten, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

 

Artikel 13

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Ab-kommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht ent-sprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständi-gungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehende Schwierigkeiten in gegenseitigem Einver-nehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam oder getrennt alle Vorschriften erlassen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung des Abkommens erfor-derlich sind.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1, 2, 3 und 4 unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein münd-licher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

 

Artikel 14

Schiedsverfahren

(1) In den in Artikel 13 genannten Fällen können die zuständigen Behörden, wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer Verständigung kommen, die Anrufung einer Schiedskommission vereinbaren.

(2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet: jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in gegenseitigem Ein-vernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die zu-ständigen Behörden sich darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten, benannt werden.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine andere Ver-einbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den Generalsekretär des Ständigen Schieds-gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Benennungen vorzunehmen.

(4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen.

(5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines der von den Ver-tragsstaaten benannten beiden Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

 

Artikel 15

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich - 15 -

sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider-spricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso ge-heim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Infor-mationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hin-sichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dür-fen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentschei-dung offen legen.

(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungs-praxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsver-fahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerli-chen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, sofern diese Beschränkungen einen Vertragsstaat nicht nur deshalb an der Erteilung von Informationen hindern, weil er kein innerstaatliches steuerli-ches Interesse an diesen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sons-tigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

 

Artikel 16

Unterstützung bei der Beitreibung

(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich der Absätze 7 und 10 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften durch, die für die Beitreibung seiner eigenen steuerlichen Ansprüche gelten. Der Ausdruck „steuerliche Ansprüche" bedeutet den Steuerbetrag sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung durch die zuständigen Behörden nicht mehr angefochten werden können.

(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlass beschränkt sich die Verpflichtung zur Gewährung einer Unterstützung bei der Bei-treibung auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teiles des Vermögens, der auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder aus dem auf den Nachlassbegünstigten entfallenden Teil zu befriedigen sind.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder der Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist.

(5) Dem Ersuchen sind beizufügen:

a) eine Erklärung, dass der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und dass er im Falle der Beitreibung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht angefochten wird,

b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und

c) die anderen für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke. - 17 -

(6) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Ersuchens so bald wie möglich anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.

(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Unterstützung enthält Angaben über diese Verjährungsfristen.

(8) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnten Verjährungsfristen hemmen oder unterbrechen würden, haben im Hinblick auf das Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

(9) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet den ersuchenden Staat im voraus hierüber.

(10) Der ersuchte Staat ist keinesfalls verpflichtet, einem Ersuchen zu entsprechen, das später als 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung des ursprünglichen Vollstreckungstitels ge-stellt wird.

 

Artikel 17

Mitglieder diplomatischer Missionen

und konsularischer Vertretungen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als habe sie ihren Wohnsitz im Entsendestaat, wenn - 18 -

a) nach dem Völkerrecht ihr Nachlass oder ihre Schenkung im Empfangsstaat mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und

b) der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe oder Schenkungen von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat.

(3) Das Abkommen gilt nicht für

a) Schenkungen von internationalen Organisationen oder von deren Organen oder Beamten oder von Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines dritten Staates sind, und

b) Nachlässe dieser Beamten oder Personen,

wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Personen sich in einem Vertragsstaat aufhalten und ihre Schenkungen oder Nachlässe in keinem Vertragsstaat steuerlich wie die Schenkungen oder Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.

 

Artikel 18

Protokoll zum Abkommen

Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 19

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden. - 19 -

Artikel 20

Geltungsdauer und Kündigung

Das Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten vom fünften Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens an das Abkommen bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf die Nachlässe der im Kalenderjahr der Kündigung des Abkommens gestorbenen Personen beziehungsweise auf die in diesem Jahr vorgenommenen Schenkungen letztmals anzuwenden.

Geschehen zu Paris am 12. Oktober 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Für die Für die

Bundesrepublik Deutschland Französische Republik

Steinmeier Breton

Steinbrück

 

 

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe,

Erbschaften und Schenkungen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen am 12. Oktober 2006 die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

1. Hinsichtlich des Artikels 3 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat die Bedeutung, die einem Aus-druck nach dem Steuerrecht dieses Staates zukommt, Vorrang hat vor der Bedeutung, die ihm in anderen Bereichen des Rechts dieses Staates zukommt.

2. Hinsichtlich des Artikels 4 Absatz 1 gilt ein deutscher Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seit höchstens fünf Jahren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, ohne in der Bundesrepublik Deutschland über eine Wohnstätte zu verfügen, als eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes.

3. Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass die über eine o-der mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen gehaltenen Immobilien nur mit dem prozentualen Anteil zu berücksichtigen sind, der dem entsprechenden prozentua-len Anteil an den Aktien, Anteilen oder sonstigen Rechten entspricht, der dem Erblasser oder Schenker zuzurechnen ist.

4. Hinsichtlich des Artikels 8 gelten Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteile nicht als bewegliches materielles Vermögen.

Artikel 8 gilt zudem nicht für bewegliches materielles Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im Zeitpunkt des Todes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegen ist, ohne zum dauerhaften Verbleib in diesem anderen Vertragsstaat bestimmt gewesen zu sein. In diesem Fall ist ausschließlich Artikel 9 anzuwenden.

5. Hinsichtlich des Artikels 10 besteht Einvernehmen darüber, dass in dem Fall, in dem ein Vertragsstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts einen Vermögenswert nur zu einem Teil seines Werts besteuert, die Schulden ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels auch nur anteilig abgezogen werden.

6. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz nicht anzuwenden ist, wenn in der Bundesrepublik Deutschland das innerstaatliche Recht eine Besteuerung von Immobilienvermögen gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 ermöglicht.

7. Hinsichtlich der Artikel 15 und 16 gelten, soweit nach diesen Artikeln personenbezogene Daten übermittelt werden, ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der in jedem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

a) Unter personenbezogenen Daten sind nähere Angaben über die persönlichen und fakti-schen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verste-hen.

b) Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von der übermittelnden zu-ständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.

c) Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten Folgendes:

aa) Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfangenen personenbezogenen Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;

bb) Die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermit-telten personenbezogenen Daten sorgfältig und achten besonders auf deren Kor-rektheit und Vollständigkeit. Es sind nur personenbezogene Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Erweist sich, dass unrichtige personenbezoge-ne Daten oder personenbezogene Daten, die nicht übermittelt werden durften, ü-bermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige Feh-ler oder übermittelt die personenbezogenen Daten zurück;

cc) Die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von perso-nenbezogenen Daten in geeigneter Weise aktenkundig;

dd) Die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten personenbezogenen Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)