In England und Wales geht der Nachlass - anders als in Deutschland - nicht unmittelbar auf die Erben über (sog. "Vonselbsterwerb"), sondern zunächst auf einen Nachlassverwalter, den sog. "personal representative". Aus der Sicht der deutschen Erben stellen sich in diesem Zusammenhang regelmäßig viele Fragen. Der Artikel gibt eine Einführung in die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Nachlassverwalters.
Es ist zwischen zwei Formen des Nachlassverwalters zu unterscheiden: Dem administrator und dem executor (weiblich: "executrix") . Beide werden auf Antrag vom Nachlassgericht („probate court“) im Rahmen eines förmlichen Nachlassverfahrens („probate procedings“) bestellt. Hat der Erblasser durch ein Testament („will“, „testament“) eine Person bestimmt, die den Nachlass verwalten soll, so wird diese Person auf Antrag vom Gericht zum executor bestellt. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich primäre nach dem Testament und nachrangig nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung (Common law); damit ist er im weitesten Sinn mit dem deutschen Testamentsvollstrecker vergleichbar. Auf Antrag des Gerichts erhält er eine Bescheinigung über seine Bestellung („letters testamentary“). Hat der Erblasser keinen executor bestimmt oder ist der benannte verstorben oder nicht Willens die Nachlassverwaltung zu übernehmen, bestimmt das Gericht auf Antrag einen administrator. In der Regel sind die nächsten Angehörigen und die Begünstigten des Testaments („beneficiary“) zunächst als administrator zu berufen.
Der personal representative sichert den Nachlass, verwaltet ihn und verteilt den Überschuss an die Begünstigten. Als erstes wird er hierzu Vermögen und Verbindlichkeiten identifizieren und ein Nachlassverzeichnis erstellen. Anschließend begleicht er die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Insbesondere führt er die
inheritance tax (IHT) ab.
In der Regel nicht (
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Der Nachlassverwalter kann den Nachlass alleine verwalten und über Nachlassgegenstände im Grundsatz auch verfügen ("legal ownership"). Allerdings darf der Nachlassverwalter von diesen Befugnissen nur insoweit Gebrauch machen, als dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erscheint.
Die Verteilung / Quote richtet sich primär nach dem Testament. Gibt es kein Testament, wird die Verteilung nach der sog. gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Dabei ist zunächst zu klären, welches Recht anzuwenden ist (
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gesetzliche Erbfolge nach englischem Erbrecht deutlich von der
gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht abweicht. Es ist auch möglich, dass auf einen Teil des Nachlasses englisches Erbrecht Anwendung findet und auf einen Teil deutsches Erbrecht. In diesem Fall spricht man von Nachlassspaltung ("scission").
Tipp: Es kann sogar sein, dass ein deutsches Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen würde, als ein englisches Gericht. Dies können sich die Begünstigten unter Umständen zu Nutze machen, sog. „Forum Shopping“.
Nach Begleichung der Verbindlichkeiten legt der Nachlassverwalter dem Nachlassgericht den Verteilungsplan zur Genehmigung vor („final distribution account“). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Sind die Beteiligten mit der Verteilung nicht einverstanden, müssen sie – sofern der distribution account vom Gericht genehmigt wird – Klage erheben.
Der Nachlassverwalter steht unter gerichtlicher Aufsicht. Viele Unterlagen können daher notfalls über das Nachlassgericht eingesehen werden. Bei Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Nachlassverwalters kann außerdem Entlassung bei Gericht beantragt werden. Im Zweifel sollten Sie in diesem Fall aber immer vorab einen Rechtsanwalt konsultieren.
Ein Trust ersetzt oft ein Testament; durch den Trust soll dabei nur das förmliche Nachlassverfahren vermieden werden, was oft als zu langwierig und teuer empfunden wird (mehr
Informationen zum Trust in England & Wales).
Joint tenancy ist eine Art Gesamthandeigentum, d.h. das Recht an einem Gegenstand (z.B. Bankkonto) steht mehreren Personen gemeinsam zu. Stirbt einer der Berechtigten, erwirbt der Überlebende das alleinige Recht. Eine Nachlassverwaltung findet insoweit nicht statt. Auskünfte des Nachlassverwalters erfassen daher derartiges Vermögen regelmäßig nicht.