Nachfolgender Beitrag gibt eine Einführung über die Tätigkeit von Nachlassverwaltern aus dem anglo - amerikanischen Rechtraum (z.B. England, USA, Kanada) bei der Nachlassabwicklung in Deutschland.
Im anglo - amerikanischen Rechtsraum geht der Nachlass - anders als in Deutschland - nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern zunächst auf einen Nachlassverwalter, den sog. "personal representative" (
mehr Informationen zur Nachlassverwaltung in den USA). Dieser Nachlassverwalter zieht Forderungen des Nachlasses ein, tilgt Verbindlichkeiten und verteilt dann den Überschuss an die Begünstigten ("beneficiaries"). Die Tätigkeit des Nachlassverwalters ist nicht auf die Verwaltung des inländischen Nachlasses beschränkt, sondern kann auch im Ausland tätig werden. Bei der Anerkennung ist zwischen zwei Formen des Nachlassverwalters zu unterscheiden.
Ein „administrator“ ist ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter. Er wird bestellt, wenn es kein Testament gibt oder dieses Testament keine Aordnung zur Verwaltung des Nachlasses trifft. Da das deutsche Nachlassverfahrensrecht keine dem administrator vergleichbare Position kennt, kann er nach h.M. nicht in Deutschland tätig werden. Nach anderer Auffassung ist ein aus deutscher Sicht von einem international zuständigen Gericht bestellter administrator in Deutschland anzuerkennen und als Treuhänder zu qualifizieren.
Praxistip: Im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit ist einem administrator zu empfehlen, in Absprache mit den Erben diesen die Nachlassabwicklung in Deutschland zu überlassen bzw. diesen die deutschen Nachlassgegenstände im allseitigen Einverständnis zu übertragen. Die Erben müssen dann in Deutschland unter Umständen selbst einen Erbschein beantragen.
Anders als der administrator wird ein executor (weiblich: "executrix") durch eine testamentarische Verfügung durch den Erblasser eingesetzt und vom Gericht nur noch bestätigt (Hinweis: teilweise variiert die Begriffsverwendung; in Florida wird auch bei intestater Erbfolge von einem administrator gesprochen). Ein executor, dessen Aufgabenbereich dem deutschen Testamentsvollstrecker entspricht (was zu prüfen ist!), kann daher in Deutschland als Testamentsvollstrecker "qualifiziert" werden. Einer förmlichen Anerkennung in Deutschland bedarf er in diesem Fall ebenso wenig wie ein deutscher Testamentsvollstrecker. Ein „letter of execution“ oder „verification letter“, welches ein international zuständiges ausländisches Gericht erlassen hat, ist in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen, wenn er mit dem deutschen Testamentsvollstreckerzeugnis vergleichbar ist. Es bedarf daher eigentlich keines Testamentsvollstreckerzeugnisses i.S.v. § 2368 BGB. Im wichtigsten Anwendungsfall, dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs (vgl. § 35 Abs. 2 GBO), ist allerdings in der Praxis zu beobachten, dass die Grundbuchämter oftmals gleichwohl ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen. Dieses Problem stellt sich allerdings nicht, wenn ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Ähnlichem vorgelegt werden kann (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).