In Kanada wird keine Erbschaftsteuer erhoben. Statt dessen wird auf der Grundlage des kanadischen Einkommensteuergesetzes („Income Tax Act / Subdivision C taxable capital gains") sog. „capital gains tax" erhoben.
Der kanadischen Capital Gains Tax (CGT) unterliegen alle Kapitalgewinne aus Veräußerungen (vgl. Sec. 38 Income Tax Act). Solche Veräußerungen („disposals") sind z.B. entgeldliche Veräußerungen. Aber auch der Todesfall löst CGT aus. So wird nach Sec. 70. (5) (a) Income Tax Act (ITP) fingiert, dass der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod sein gesamtes Vermögen veräußert. Steuerbar ist das Weltvermögen des Erblassers, wenn er in Kanada seinen Wohnsitz hatte („residence") oder sich dort dauerhaft aufgehalten hat (mindestens 186 Tage im Jahr). Andernfalls beschränkt sich die Besteuerung auf das kanadischen Inlandsvermögen, insbesondere Immobilien und Guthaben bei kanadischen Banken. Der steuerbare Kapitalgewinn wird durch Vergleich von Anschaffungspreis und Marktwert („fair market value") ermittelt. Von der Besteuerung befreit ist der Erwerb von Todes wegen auf den in Kanada ansässigen Ehegatten und der private Hauptwohnsitz des Erblassers. Nach Sec. 20 ITA geht der Kapitalgewinn nur zu 75 % in die Berechnung der Einkommensteuer ein. Die Einkommensteuer beträgt zwischen 17 % und 29 %. Daneben erheben die Provinzen unterschiedlich hohe Zuschläge auf die Bundes – Einkommensteuer. Dies führt bei der Besteuerung von Todes wegen zu einer Besteuerung kanadischen Vermögens von maximal 40 %. Die Steuer ist vom Nachlassverwalter („personal representative" / "estate trustee") abzuführen.
Der Begünstigte ist oftmals auch in Deutschland
steuerpflichtig im Hinblick auf die deutsche Erbschaftsteuer.
Das deutsch – kanadische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt nicht die (deutsche) Erbschaftsteuer. Nach dem Urteil des BFH vom 26.4.1995 (II R 13/92) BStBl. 1995 II S. 540 kann die anlässlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Sie ist lediglich, nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die gezahlte CGT kann auch nicht auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, da das deutsche EStG keine fiktiven Wertzuwächse besteuert.