Ein Testament muss schriftlich verfasst werden (forma ad substantiam) und die Existenz eines schriftlichen Testaments muss im Grundsatz auch durch Vorlage des Testaments erbracht werden. Dies dient der Rechtssicherheit.
Ist das Testament verloren gegangen, so stellt sich die Frage, ob die Existenz anderweitig, z.B. durch Zeugenaussage oder Vorlage einer Kopie, bewiesen werden kann. Dabei wird oftmals auf Art. 2724 und 2725 CC hingewiesen, die für den Verlust von Beweismitteln eine Regelung treffen.
Die Anwendbarkeit von Art. 2724 und 2725 CC auf das Testament ist sehr umstritten. Nach einem Teil der Lehre muss der Begünstigte, also Sie, außerdem beweisen, dass das Testament in seinem Besitz war und er es ohne Fahrlässigkeit verloren hat (vgl. Art. 2724, n. 3).