Französisches Erbrecht - tontine

Der gemeinschaftliche Erwerb eines Vermögensgegenstandes, insbesondere Immobilien, unter Vereinbarung einer clause de tontine  ist im Frankreich  weit verbreitet. Die tontine oder clause d’accroissement erlaubt es mehreren Personen, einen Gegenstand  gemeinschaftlich in der Form zu erwerben, dass alle zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an dem Gegenstand haben und der Anteil eines Verstrebenden den anderen anwächst. Ist eine clause de tontine oder clause d’accroissement wirksam vereinbart, so wird der betroffene Gegenstand rechtlich so behandelt, als habe er niemals dem vorverstorbenen Erwerber gehört.  Die Tontine ist aber oftmals unwirksam und verdeckt nur eine Schenkung.

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)