Französische Erbschaftsteuer - Bewertung des Nießbrauch

Gemäß Art. 669 Code général des impôts (kurz „CGI“) wird zu Zwecken der Berechnung der französischen Erbschaftsteuer der Wert des Nießbrauchs („usufruit“) und des nackten Eigentums ("nue-propriété") wie folgt ermittelt:

 

Alter des Berechtigten

Wert des Nießbrauchs

Wert des nackten Eigentums 

Weniger als 21 Jahre

90%

10%

Weniger als 31 Jahre

80%

20%

Weniger als 41 Jahre

70%

30%

Weniger als 51 Jahre

60%

40%

Weniger als  61 Jahre

50%

50%

Weniger als  71 Jahre

40%

60%

Weniger als 81  Jahre

30%

70%

Weniger als 91 Jahre

20%

80%

Mehr als 91 Jahre

10%

90%

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)