Der Beitrag gibt eine Einführung in Frage und Antwort zum Thema englische Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuer im UK.
Es gibt eine Steuer, die auf den Tod anfällt, die Inheritance Tax (nachfolgend „IHT“). Sie wird in ganzen Vereinigten Königreich (UK) erhoben. In der deutschsprachigen Literatur wird sie auch als Nachlasssteuer bezeichnet, da sie – anders als z.B. die deutsche Erbschaftsteuer - auf den ungeteilten Nachlass erhoben wird und nicht auf den Erwerb der Begünstigten („beneficiaries“) abstellt.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist im Inheritance Tax Act (nachfolgend „IHTA“) geregelt.
Die englische Erbschaftsteuer wird auf den Vermögensübergang von Todes wegen erhoben. Hinzugerechnet werden Schenkungen der letzten 7 Jahre. Lebzeitige Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, werden aber im Grundsatz vorläufig frei gestellt („potentially excempt transfers“). Übertragungen auf einen Trust oder eine Gesellschaft können hingegen eine sofort fällig Schenkungsteuer („immediately chargable gift“) auslösen.
Der gesamte Nachlass unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser bei seinem Tod sein Domizil („domicile") im UK hatte. Nach IHTA 267 (1) wird eine Person, die kein Domizil im UK hatte dennoch als im UK domiziliert behandelt, wenn sie
(a) in den letzten drei Jahren im UK domiziliert war oder
(b) in den letzten 20 Jahren mindestens 17 Jahre im UK seinen Wohnsitz i. S. d. Einkommensteuergesetzes hatte.
Daneben kann sich ein aus Staatsverträgen (z.B. USA (1979 / 1522)) ein anderer Domizilbegriff ergeben.
In allen anderen Fällen unterliegt der Nachlass nur der beschränkten Steuerpflicht („situs taxation“), d.h. nur das Inlandsvermögen im Sinne des IHTA ist im UK steuerbar. Der IHTA enthält insoweit keine Regeln, so dass auf die allgemeinen Regeln abgestellt wird. Danach gilt:
(1) Grundvermögen und dessen Inventar: Ort der physischen Belegenheit
(2) Registrierte Geschäftsanteile („shares“): Ort der Registrierung
(3) Verbindlichkeit: Sitz des Verpflichteten (Ausnahmen!)
Der IHTA gewährt diverse Steuerbefreiungen („Exempt Transfers“). Hier werden die in der Praxis wichtigsten kurz dargestellt.
(1) Für das Steuerjahr 2009/10 beträgt der allgemeine Freibetrag £325,000 („Nil Band Rate“) . Im Steuerjahr 2010/11 steigt er auf £350,000
(2) Der Vermögensübergang von einem Ehegatten auf den anderen ist im Grundsatz von der IHT befreit. Lebenspartner („civil partner“) sind Eheleuten insoweit gleich gestellt. Ist der Erwerber nicht im UK domiziliert, ist die Befreiung auf £ 55000 beschränkt.
(3) Geringwertige Schenkungen bis £ 250 und die ersten £3,000, welche in einem Steuerjahr verschenkt werden, wobei der Betrag aus dem Vorjahr genutzt werden kann. Darüber hinausgehende Beträge der letzten 7 Steuerjahre werden bei der Berechnung der IHT berücksichtigt.
(4) Wohltätige Zuwendungen
(5) Betriebsvermögen im Rahmen des Business Property Relief Act („BPR“)
(6) Landwirtschaftliches Vermögen im Rahmen des Agricultural Property Relief Act („APR“)
Die Steuersätze („tax rates“) werden jährlich indexiert. Im Steuerjähr 2009 / 10 gilt für Beträge über der Nil Band Rate (£325,000) ein Steuersatz von 40 %.
Der Steuersatz im Hinblick auf Schenkungen der letzten 7 Jahre ist wie folgt zu kürzen (sog. „taper relief“):
Jahre zwischen Übertragung und Tod | Ermäßigung in % | Anteil der steuerbaren Übertragung |
3 bis 4 | 20 | 80 |
4 bis 5 | 40 | 60 |
5 bis 6 | 60 | 40 |
6 bis 7 | 80 | 20 |
Zwischen dem UK und Deutschland gibt es auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings ist nach nationalem Recht oft eine
Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer möglich.