Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Erbrechts mit Wirkung zum 1.1.2010 geändert.
Nach § 2332 (1) BGB a.F. verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Nach § 2332 (2) BGB a.F. verjährt der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Nach den allgemeinen Regeln (§§ 195) verjährt der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz in drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
Ist der Pflichtteilsberechtigte minderjährig, ist nach § 207 BGB die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Beistand (überlebender Ehegatte) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt, d.h. die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres.