Das Berliner Testament wird bei deutsch - spanischen Vermögen zu einer wahren Steuerfalle. Der Beitrag erklärt warum dies so ist und zeigt Lösungswege auf.
In Deutschland ist das „Berliner Testament“ weit verbreitet. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des Letztversterbenden einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll (Muster).
Diese Regelung, welche aus berechtigter Sorge um die Versorgung des überlebenden Ehegatten getroffen wird, bringt schon bei einem rein deutschen Sachverhalt oftmals hohe steuerliche Nachteile mit sich. So werden die hohen Freibeträge der Kinder (mehr Informationen), nicht genutzt und der überlebende Ehegatte muss das gesamte Erbe versteuern. Damit nicht genug: Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten müssen die Kinder nochmals auf das volle Erbe Erbschaftsteuer zahlen (
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Wird spanisches Vermögen, insbesondere Grundbesitz, vererbt, so wird das Berliner Testament zu einer wahren Steuerfalle. Das spanische Vermögen unterliegt nämlich unabhängig von dem Wohnsitz und der Nationalität des Erblassers und der Erben immer der Steuerpflicht in Spanien. Die spanische Erbschaftssteuer ist regelmäßig höher als die deutsche Erbschaftssteuer (
mehr Informationen). Die spanische Erbschaftssteuer fällt außerdem zusätzlich zur deutschen Erbschaftsteuer an und eine
Anrechnung auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer möglich. Es droht daher eine doppelte Steuerbelastung für den Erben. Und dies bei 2 Erbfällen!
Zur Verringerung der Erbschaftssteuer kann es sinnvoll sein, den Kindern auf den Tod des Erstversterbenden einen gewissen Betrag im Wege des Vermächtnisse zuzuwenden. Wird das Vermächtnis erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig, belastet es den überlebenden Ehegatten zunächst nicht. Bei Immobilien kann es auch sinnvoll sein, dass der überlebende Ehegatte nur einen Nießbrauch an der Immobilie erhält und das Eigentum ansonsten an die Kinder geht. Bei Spanien Vermögen sollten außerdem immer geprüft werden, ob nicht eine gesellschaftsrechtliche Lösung oder eine "vorweggenommene Erbfolge" in Betracht kommt (mehr Informationen).