Nachfolgender Beitrag gibt einen Überblick über die Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer bei Steuerpflicht in Spanien.
Zunächst ist der Nettowert des erworbenen Vermögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt, zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Hierzu muss zunächst der Wert des Vermögensanfalles ermittelt werden. Dabei ist im Grundsatz der Verkehrswert maßgeblich. Im übrigen richtet sich die Bewertung des Vermögens richtet sich nach den Bewertungsgrundsätzen des Vermögensteuergesetzes. Hiernach wird wie folgt bewertet.
Saldo zum Zeitpunkt des Erbfalls
Der höchste nachfolgender Werte
Für börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ist der einen Tag vor dem Erbfall geltende Kurswert maßgeblich. Nicht notierte Anteile werden nach dem Wert der letzten genehmigten Bilanz bewertet.
Im 2. Schritt ist der oder die Freibeträge zu ermitteln.
Den allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20 Ziff. 1 ErbStG (Spanien) kann jeder in Anspruch nehmen. Die höhe ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad:
Behinderte können nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz i.V.m. Art. 42 Ziff. 2 einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03.
Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauchsrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt.
Wird eine Wohnung vererbt, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)
Folgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für Deutsche keine Rolle spielen:
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft des Erblassers und des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtiger).
Steuerklasse 1 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 3 | Steuerklasse 4 |
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Nach Art. 21 ErbStG (Spanien) wird der Steuersatz wie folgt ermittelt:
Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EURO | Grundbetrag der Steuer in EURO | Restbetrag bis zu EURO | Steuersatz in % |
0 | 0 | 7.993,46 | 7,65 |
7.993,46 | 611,50 | 7.987,45 | 8,50 |
15.980,91 | 1.290,43 | 7.987,45 | 9,35 |
23.968,36 | 2.037,26 | 7.987,45 | 10,20 |
31.955,81 | 2.851,98 | 7.987,45 | 11,05 |
39.943,26 | 3.734,59 | 7.987,46 | 11,90 |
47.930,72 | 4.685,10 | 7.987,45 | 12,75 |
55.918,17 | 5.703,50 | 7.987,45 | 13,60 |
63.905,62 | 6.789,79 | 7.987,45 | 14,45 |
71.893,07 | 7.943,98 | 7.987,45 | 15,30 |
79.880,52 | 9.166,06 | 39.877,15 | 16,15 |
119.757,67 | 15.606,22 | 39.877,16 | 18,70 |
159.634,83 | 23.063,25 | 79.754,30 | 21,25 |
239.389,13 | 40.011,04 | 159.388,41 | 25,50 |
398.777,54 | 80.655,08 | 398.767,54 | 29,75 |
797.555,08 | 199.291,40 | u.s.w. | 34,00 |
Die spanische Erbschaftsteuer berücksichtigt außerdem auch die Vermögenssituation des Erben. So wird - abhängig von dessen (Vor-) Vermögen der ermittelt Wert nochmals durch einen sog. Multiplikator geändert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt:
Wert des Vorvermögens | Steuerklasse I und II | Steuerklasse III | Steuerklasse IV |
Bis 402.678,11 | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
Bis 2.007.380,43 | 1,0500 | 1,6676 | 2,1000 |
Bis 4.020.770,98 | 1,100 | 1,7471 | 2,200 |
über 4.020.770,98 | 1,200 | 1,9059 | 2,4000 |
Beispiel:
Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Berlin, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin, Frau Else Lang, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 850.000, EUR erhält. Frau Else Lang hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.
Frau Lang ist in Spanien beschränkt steuerpflichtig, d.h. die Immobilie in Spanien unterfällt der spanischen Erbschaftssteuer. Als Nicht-Verwandte fällt Frau Lang unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss sie entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Die Erbschaftsteuerschuld beträgt somit 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig. Hinzu kommt u.U. noch die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plus Valia).
Die Freibeträge in Spanien sind im Vergleich mit den deutschen Freibeträgen gering. Viele Vergünstigungen können Deutsche außerdem in der Praxis nicht nutzen. Da auch die Freibeträge in Spanien niedriger sind als in Deutschland (mehr Informationen), und eine Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht immer vollumfänglich möglich ist (
mehr Informationen), sollte geprüft werden, ob durch eine steuerliche Optimierung spanische Erbschaftsteuer gespart werden kann (
mehr Informationen). Gleichzeitig sollten Sie prüfen, ob nicht auch
deutsche Erbschaftssteuer gespart werden kann.