Auch wenn italienisches Erbrecht anzuwenden ist (
mehr Informationen), ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim deutschen Pflichtteil (
mehr Informationen), muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt). Dem Noterben („legittimari“) fällt - auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat - immer dieser Noterbteil („riserva“) zu.
Die Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 537 CC der überlebende Ehegatte (u.U. auch bei Trennung), die ehelichen und unehelichen und adoptierten Kinder, die ehelichen Vorfahren (Aszendenten), nicht aber deren Abkömmlinge.
Die Quote der Pflichtteilsberechtigten ist davon abhängig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind.
Dem einzigen Kind des Erblassers ist die Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 537 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern sind zwei Drittel vorbehalten (Art. 537 Abs. 2 CC). Die Abkömmlinge der Kinder treten bei Vorversterben der Kinder in deren Rechte ein (vgl. Art. 536 Abs. 2 CC).
Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte vorbehalten (Art. 540 Abs. 1 CC). Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 CC das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht der Einrichtung zu.
Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten (Art. 542 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses vorbehalten (542 Abs. 2 CC).
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, ist den ehelichen Aszendenten ein Drittel des Nachlasses vorbehalten (Art. 538 Abs. 1 CC). Neben einem überlebenden Ehegatten ist den Aszendenten nur ¼ des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).
Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.
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