Italienisches Erbrecht - Pflichtteil

Auch wenn italienisches Erbrecht anzuwenden ist (Opens internal link in current windowmehr Informationen), ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim deutschen Pflichtteil (Opens internal link in current windowmehr Informationen), muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt). Dem Noterben („legittimari“) fällt - auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat - immer dieser Noterbteil („riserva“) zu. 

 

Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Die Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 537 CC der überlebende Ehegatte (u.U. auch bei Trennung), die ehelichen und unehelichen und adoptierten Kinder, die ehelichen Vorfahren (Aszendenten), nicht aber deren Abkömmlinge.

 

Wieviel erhalte ich?

Die Quote der Pflichtteilsberechtigten ist davon abhängig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind.

 

Noterbrecht der Kinder und deren Abkömmlinge (ohne Zusammentreffen mit Ehegatten)

Dem einzigen Kind des Erblassers ist die Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 537 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern sind zwei Drittel vorbehalten (Art. 537 Abs. 2 CC). Die Abkömmlinge der Kinder treten bei Vorversterben der Kinder in deren Rechte ein (vgl. Art. 536 Abs. 2 CC).

 

Noterbrecht des Ehegatten (ohne Zusammentreffen mit Kindern)

Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte vorbehalten (Art. 540 Abs. 1 CC). Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 CC das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht der Einrichtung zu.

 

Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder

Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten (Art. 542 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses vorbehalten (542 Abs. 2 CC).

 

Aszendenten

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, ist den ehelichen Aszendenten ein Drittel des Nachlasses vorbehalten (Art. 538 Abs. 1 CC). Neben einem überlebenden Ehegatten ist den Aszendenten nur ¼ des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).

 

Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.

 

Weitere Informationen zu deutsch - italienischen Erbfällen erhalten Sie Opens internal link in current windowhier.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)