Das internationale Privatrecht oder auch Kollisionsrecht (kurz "IPR") eines Staates bestimmt, welches nationale Recht ein Gericht oder andere öffentliche Stelle auf einen bestimmten Sachverhalt anwendet. Die Bestimmungen, welche das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. Erbrecht) anzuwenden sind, werden auch oft als als "internationales Erbrecht" bezeichnet. Der Artikel gibt eine Einführung in das internationale Erbrecht von England und Wales und dessen Zusammenspiel mit dem deutschen internationalen Erbrecht
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Das Vereinigte Königgreich (d.h. England, Schottland, Wales und Nordirland) ist ein Mehrrechtsstaat. England, Schottland und Nordirland haben jeweils ein eigenes Erbrecht, das sich zum Teil deutlich unterscheidet. Ob englisches Erbrecht bei einem internationalen Erbfall anzuwenden ist, wird nach englischen internationalen Privatrecht (auch „Kollisionsrecht“) entschieden. Danach unterscheiden Gerichte in England bei der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts zwischen beweglichem Vermögen (z.B. Bankkonto) und unbeweglichen Vermögen (z.B. Haus).
Für Immobilien gilt das Recht des Lageortes (Grundsatz der „lex rei sitae“). Obwohl sich das deutsche IPR bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, wird dies ausnahmsweise als sog. "besondere Vorschrift" akzeptiert.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in London (England). Sowohl deutsche als auch ein englisches Gericht wenden das Erbrecht von England an. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. Vererbt Herr Klug außerdem noch ein Grunstück in Berlin (Deutschland) wird dieses nach übereinstimmenden Verständnis beider Juridiktionen nach deutschem Erbrecht vererbt. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an.
Für bewegliche Sachen gilt nach englischem IPR des letzten
Domizil ("Domicile") des Erblassers. Da deutsche Stellen auf die Staatsangehörigkeit abstellen, wenden deutsche und englische Gerichte bei deutsch - englischen Erbfällen oftmals unterschiedliches Recht an, war z.B. der Erblasser Deutscher mit letztem Wohnsitz in London wenden deutsche Gerichte
deutsches Erbrecht und englische Gerichte
englisches Erbrecht an.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes domicile in London (England), vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in London geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in England wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von England an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!
Nach dem Common law war das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Heute wird diese Frage nach dem Wills Act 1963, welche den Wills Act 1861 ersetzte, geregelt. Hiernach gilt:
Nach Sec. 1 des Wills Act 1963 ist ein Testament formgültig, wenn es der Form des Rechts
(1) des Errichtungsortes, auch wenn der Erblasser nur zeitweise dort aufhielt, oder
(2) des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(3) des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
(4) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(5) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
(6) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(7) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.