In Deutschland ist das „Berliner Testament“ (
Muster) weit verbreitet. In diesem gemeinschaftlichen Ehegattentestament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll, sog. Schlusserbeneinsetzung. Der Artikel weist auf Gefahren hin und gibt Tipps.
Oftmals nicht bedacht wird die „
Bindungswirkung“ . Eine "Berliner Testament" kann nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und nur durch notarielle Erklärungen gegenüber dem anderen Ehegatten oder einvernehmlich widerrufen werden. Eine heimliche Abänderung ist also nicht möglich. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt außerdem das Widerrufsrecht, d.h. der überlebende Ehegatte ist an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung (z.B. der gemeinsamen Kinder) in aller Regel gebunden und eine Abänderung ist nicht mehr möglich. Wenn es später zum Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und den erbenden Kindern kommt kann der überlebende Ehegatte also die undankbaren Kinder nicht mehr enterben!
Tipp: Nehmen Sie einen beschränkten Änderungsvorbehalt auf.
Oftmals finden sich in Berliner Testamenten sogenannte Pflichtteils-Strafklauseln, welche die Kinder davon abhalten sollen, beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil zu fordern. Bei der Gestaltung der Pflichtteils-Strafklausel werden bedauerlicherweise immer wieder Fehler gemacht. So wird z.B. oft formuliert, dass die Kinder enterbt werden, wenn sie ihren Pflichtteil ausgezahlt bekommen. Verlangt ein Kind von dem überlebenden Ehegatten in diesem Fall die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, so greift die Klausel nicht ein und dem Ehegatten entstehenden erhebliche Kosten (
zum Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten). In manchen Fällen kann es außerdem sinnvoll sein, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen können, z.B. wenn hierdurch Freibeträge der Erbschaftssteuer ausgeschöpft werden können. Dem steht aber oft die „Pflichtteils-Strafklausel“ entgegen, da sich die Kinder bei Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs quasi selbst enterben.
Tipp: Durch geschickte Formulierung können diese Probleme umgangen werden (
Muster).
Bei einem Berliner Testament werden die
Freibeträge der Erbschaftssteuer, nicht genutzt und der überlebende Ehegatte muss das gesamte Erbe versteuern. Damit nicht genug: Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten müssen die Kinder nochmals auf das volle Erbe Erbschaftsteuer zahlen! Bei größeren Vermögen, sollte daher über eine Gestaltung nachgedacht werden (
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