Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament (
Muster), so kommt oft die Frage auf, ob die Ehegatten an das Testament gebunden sind oder ob ein einseitiger Widerruf möglich ist. Dieses Frage ist insbesondere nach dem Tod des ersten Ehegatten oft der Ursprung für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten.
Gemeinsam können die Ehegatten natürlich das Testament (mit einer Vielzahl von einzelnen Verfügungen) oder einzelne Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung zu ½ oder Geldvermächtnis) ohne größere Schwierigkeiten widerrufen. Allerdings müssen sie dazu ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Anordnungen treffen. Ein notariell errichtetes gemeinschaftliches Testament wird durch gemeinsame Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen.
Ein einseitiger Widerruf ist zu Lebzeiten beider Ehegatten ebenfalls oft ohne weiteres möglich. Eingeschränkt ist die Widerrufsmöglichkeit nur im Hinblick auf wechselbezügliche Verfügungen, d.h. solche Verfügungen, welche ein Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen hätte. Ob ein solcher Wille des verfügenden Ehegatten vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es muss also erforscht werden, was der Wille des Verfügenden war (z.B. durch Befragung von Verwandten oder Hinweise im Testament). Der Widerruf von solchen wechselseitigen Verfügungen wird erst wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten in notariell beurkundeter Form zugeht.
Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen von Todes wegen, d.h. der Überlebende ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Will der Überlebende zumindest über sein eigenes Vermögen frei verfügen, so kann er das Erbe auszuschlagen. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass er mehr erhält (
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Wenn es später zum Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und den erbenden Kindern kommt, kann der überlebende Ehegatte also die undankbaren Kinder nicht mehr enterben! In dieser Situation wird oftmals versucht durch Schenkungen an Dritte zu Lebzeiten den Kindern das Vermögen zu entziehen. Damit ist ein Rechtsstreit zwischen dem Beschenkten und den Kindern, welche „beeinträchtigenden Schenkungen" herausverlangen können, vorprogrammiert.
Vorsicht: Im Erbrecht anderer Staaten wird diese Bindungswirkung oft nicht anerkannt. Bei Auslandsberührung sollte daher immer geprüft werden, ob der Wille der Ehegatten sich zu binden anders umgesetzt werden kann (
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