Auch in Deutschland wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden.
Hat der Erblasser oder Erbe seinen Wohnsitz (
zum Wohnsitzbegriff) oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftssteuer.
Vorsicht: Anders als viele Deutsche denken, setzt die unbeschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer nicht voraus, dass der Erbe oder Erblasser mehr als 183 Tage in Deutschland verbracht hat!
Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 b) auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohn im Inland einen Wohnsitz zu haben (
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Vorsicht: Bei Wegzug in die USA ist diese Frist auf 10 Jahre verlängert (
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Inländisches Vermögen i.S.v. § 121 BewG (z.B. Haus oder in deutschland registriertes Schiff) ist in Deutschland immer steuerpflichtig, sog. beschränkte Steuerpflicht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
In vielen Fällen unterliegt der Erbfall sowohl der ausländischen Besteuerung, als auch der deutschen Erbschaftssteuer. Ein Doppelbsteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist derzeit nur mit den
U.S.A., Dänemark, der Schweiz und Schweden. Das DBA Österreich wurde gekündigt. Das DBA Frankreich ist noch nicht in Kraft. Zwar kann die ausländische Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer oftmals angerechnet werden (
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Es gibt zahlreiche Möglichkeiten die Erbschaftssteuer zu sparen und Doppelbesteuerung zu vermeiden (
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