Die Plusvalia („Impuesto Municipal sobre el Incremento del valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana“), auch "plus valor" genannt, ist eine gemeindliche Wertzuwachssteuer (vgl. Artikeln 105 bis 111 des Gesetzes vom 28.12.1988 Nr. 39 „Gesetz zur Regelung der lokalen Steuern“). Besteuert wird der Wertzuwachs von städtischem Grund und Boden seit dem letzten Eigentumswechsel (z.B. durch Vererbung, Verkauf, Schenkung) der Immobilie. Die Höhe der Plus Valia hängt von dem gemeindlich festgesetzten Bodenwert („Valor del Terreno“), der Dauer des Besitzes und der Einwohnerzahl der Gemeinde, zu der die Immobilie gehört, ab. Da die Gemeinden den Bodenwert und den Steuersatz im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der lokalen Steuern selbst festsetzen, ist eine generelle Aussage über die Höhe der Plusvalia nicht möglich. Vielmehr ist immer die bei der betreffenden Gemeinde der Bodenwert und der Steuersatz zu erfragen.
Die steuerpflichtige Wertsteigerung wird durch Art. 108 des Gesetzes über lokale Steuern wie folgt begrenzt:
| Maximal zu versteuernde Wertsteigerung | |||
Einwohner | 1-5 Jahre | Bis 10 Jahre | Bis 15 Jahre | Bis 20 Jahre |
bis zu 50.000 | 3,1 % | 2,8 % | 2,7 | 2,7 |
50.001 - 100.000 | 3,2 % | 3 % | 2,8 | 2,7 |
100.001 - 500.000 | 3,4 % | 3,2 % | 2,9 | 2,8 |
500.001 - 1.000.000 | 3,6 % | 3,4 % | 3,1 | 2,9 |
mehr als 1.000.000 | 3,7 % | 3,5 % | 3,2 | 3 |
Der maximale Steuersatz, welchen eine Gemeinde bestimmen kann, richtet sich nach der Zahl der Einwohner gemäß der folgenden Tabelle:
Einwohner | Minimaler Steuersatz Maximaler Steuersatz
|
bis zu 50.000 | 16% 26 % |
50.001 - 100.000 | 17% 27 % |
100.001 - 500.000 | 18% 28 % |
500.001 - 1.000.000 | 19% 29 % |
mehr als 1.000.000
| 20% 30 % |
Die Plus Valia wird ausgelöst durch die Vererbung und den Verkauf der Immobilie. Steuerpflichtig ist der Erbe bzw. der Verkäufer. In der Praxis versuchen Verkäufer aber oftmals die Plus Valia vertraglich auf den Käufer abzuwälzen.
Nicht steuerbar sind Beiträge der Ehegatten zugünsten der ehelichen Gemeinschaft, Übertragung der Grundstücken zwischen Ehegatten oder zugunsten der gemeinsamen Nachwuchses aufgrund einer Scheidung, Trennung oder Nichtigkeit der Ehe.
Bei Verkauf der Immobilie ist die Steuer spätestens 30 Tage nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrags zu zahlen. Im Erbfall beträgt die Frist 6 Monate ab dem Todesfall.